Büscheme · Geschichte einer Stadt an der Tauber
Mauerrest mit dem Hexenturm in Tauberbischofsheim

Kapitel 9 · 1590 bis 1630

Hexenzeit und Cent

Das Gericht der Stadt sprach über Leben und Tod für Dutzende Dörfer. In einer Zeit, in der anderswo hunderte Menschen als Hexen verbrannt wurden, hat es Beschuldigungen auffallend oft als Verleumdung behandelt – und doch gab es einen Hexenturm.

Lesezeit etwa 20 MinutenZent · Hochgericht · Hexenverfolgung · Pest
Stadtmauerrest in der Nähe des früheren Hexenturms

1 · Was eine Zent warGericht über Leben und Tod

Im Mittelalter gab es keine Strafjustiz des Staates. Gericht hielt, wer ein Recht dazu besaß: der über seine Hörigen, die Stadt über ihre Bürger, der König (oder wer von ihm den erhalten hatte) über Verbrechen, die den Tod verdienten. Die Träger dieses waren im fränkischen Raum die Zenten (auch Cent geschrieben), Gerichtsbezirke, die man aus der „Hundertschaft“ ableitet und die meist mehrere Dörfer umfassten. Ein Zentgraf führte den Vorsitz, die Schöffen kamen aus den Dörfern des Bezirks. 1231 erkannte das Statutum in favorem principum Fürsten und Zentgrafen ihre Gerichtsrechte an: Die Zentgrafen wurden auf Lebenszeit mit dem Blutbann belehnt, Gerichtsstab und Steuerfreiheit inklusive.1

Bischofsheim war Sitz einer solchen Zent. Die älteste Aufzeichnung ihrer Rechte stammt aus der Stadtkanzlei von Rothenburg ob der Tauber (1343 bis 1347): Man habe seit dreißig Jahren, also seit 1313, Zent „geladen“, wobei die Ordnung nach Würzburger Muster gestaltet war und noch der Landgerichtshoheit des Würzburger „Herzogs von Franken“ unterlag. Geladen wurden Ritter, Knechte, Bürger und Juden. Die Bischofsheimer Zentordnung wurde ihrerseits Vorbild für Buchen und Walldürn.2

Vor allem dürfen wir uns die Zent nicht als „Stadtgericht“ vorstellen. Sie war zuständig für die Landorte des Bezirks. Die Bürger der Stadt selbst hatten ihr eigenes Stadtgericht unter dem Schultheißen; die erhaltenen Zentgerichtsprotokolle enthalten keine Verhandlung gegen Bischofsheimer Bürger. Die Stadt stellte den Vorsitzenden und den Ort, das Gericht aber gehörte den Dörfern.3

Hexenzeit und Cent, 1585 bis 1625158015851590159516001605161016151620162516301585Echter–Wolfgang-Vertragordnet die Grenzen1592VertragKurmainz–Leuchtenberg1596Centgerichtsbuchbeginnt1597Zwei Frauenhingerichtet1603Hexenprozess,Hexenturm1605GüterHingerichteter andie Kammer1617»Hexengeld« an dieKellerei1625Cent fällt aus:Seuche
Hexenzeit und Cent: Die erhaltenen Nachrichten verdichten sich um 1600.

2 · Die Zent und ihre DörferWer wohin gehörte

Zur Bischofsheimer Zent gehörten über Jahrhunderte Dörfer weit über die Stadt hinaus: Kist, Kleinrinderfeld, Gerlachsheim, Kützbrunn, Limbach, Brunn, Irtenberg und andere. Sie wurde aber im Lauf der Zeit ausgedünnt. 1585 schlossen Bischof Julius Echter von Würzburg und Wolfgang von Mainz einen Vertrag: Kist, Gerlachsheim, Kützbrunn und weitere Orte kamen zur Zent Lauda, und die Landgerichtshoheit Würzburgs über Mainzer Gebiet entfiel. 1592 verglich sich Mainz mit dem Landgrafen von Leuchtenberg: Gissigheim, Dittwar, Dittigheim, Distelhausen und weitere Dörfer gingen an die Zent Grünsfeld, Mainz behielt Gerchsheim, Impfingen, Werbach, Dienstadt, Königheim, Hochhausen, Großrinderfeld und andere, zusammen 1118 Mannschaften.4

Die Grenzen der Zenten waren zugleich Grenzen von Herrschaft, Geleit und Jagd; wer sie zog, zog politische Linien. Dass die Bischofsheimer Zent nach 1585 und 1592 kleiner war, gehört zu derselben Entwicklung, die wir im vorigen Kapitel als Verdichtung der beschrieben haben: Der Erzbischof gab Gebiete ab, um klare Verhältnisse zu schaffen. Am Ende des Zentgerichtsbuchs steht, welche Orte um 1596 bis 1630 zur Zent zählten: Hochhausen, Werbach, Großrinderfeld, Gerchsheim, Königheim, Böttigheim und Impfingen stellten je einen Schöffen; ohne Schöffen gehörten weitere Dörfer dazu: Werbachhausen, Brunntal, Oberaltertheim, Buch am Ahorn, Dienstadt, Brehmen, Röhrensee, Meisenbach und Poppenhausen.5

Das Gericht selbst tagte dreimal im Jahr als „geschworenes Centgericht“, am Montag nach Dreikönig, nach dem zweiten Sonntag nach Ostern und nach Michaelis. Dazwischen gab es immer wieder ein „klein Centgericht“, zu dem nur die Schöffen, die Kläger, die Beklagten und die Zeugen erscheinen mussten; es dürfte mit der „Notcent“ identisch sein, von der eine vom 11. März 1491 spricht. Zentgraf war der Stadtschultheiß, an die Mehrheit der Schöffen bei der Urteilsfindung gebunden. Die Schöffen wurden in der Regel auf Lebenszeit ernannt; wer das Amt niederlegen wollte, tat es meist aus gesundheitlichen Gründen und musste doch oft noch bis zum nächsten Gerichtstag warten; 1607 etwa bat Hans Enders von Gerchsheim „wegen Leibsblödigkeit“ um Entlassung.6

Alle Bürger der Dörfer gehörten zur Zentmannschaft. Mindestens zu den „geschworenen“ Gerichten mussten sie geschlossen erscheinen; ihre Aufgabe war, den Gerichtsakt zu schützen und auf Ruf des Zentgrafen bei Störungen der öffentlichen Ordnung einzugreifen. Jeder junge Mann leistete bei seiner Verpflichtung einen Eid: Er schwor dem Kurfürsten „getreu und hold“ zu sein, „frommen und nutz zu werben, schaden und arges zu warnen“, jedem Waffengeschrei nachzufolgen und die drei Gerichte jedes Jahr zu besuchen. Damit die Mannschaft etwa gegen Räuber sofort ausrücken konnte, hatte jeder seine Waffen zu Hause. Sie dienten gelegentlich auch dem ganz gewöhnlichen Streit: 1626 verwundete Barthel Lauer in Königheim den Hans Künzig mit einer Musketengabel am Kopf und schlug ihm zwei Zähne ein.7

Seit 1527 gingen die schweren Fälle (die „hohen Rügen“ wie Mord, Totschlag, schwerer Diebstahl, Brandstiftung) an den kurmainzischen Amtmann: Als Strafe für ihre Beteiligung am Aufstand hatte die Stadt ihre Selbstverwaltung und viele Rechte verloren (siehe Kapitel 7). Das Protokollbuch des Amtmanns ist nicht erhalten. So hatte das Zentgericht seitdem nur noch über Körperverletzungen, leichtere Diebstähle, Eigentums- und Erbstreitigkeiten, Schmähungen, Beleidigungen und Zauberei zu verhandeln. Noch kleinere Vergehen in Feld, Wald und Weide kamen vor das Dorfgericht. Auch das , das vor 1469 noch bestanden hatte (ein Verfahren, in dem ein Streit im Zweikampf entschieden wurde, zunächst nur unter Adligen), scheint im 16. Jahrhundert verschwunden zu sein, wie fast überall.8

Das Zentgericht tagte östlich der Stadt auf der Höhe, rechts der Tauber, dort, wo später das Kasernengelände lag; ein steinerner Stuhl war der Sitz des Zentgrafen, die Gefangenen saßen im Centturm am Unteren Tor. Die drei Gerichtstage im Jahr waren ein öffentliches Ereignis. Auf der Höhe lagen auch die : der Richtplatz am Sprait, wo mit dem Schwert gerichtet wurde, die Galgenleite oberhalb der Laurentiuskapelle, wo noch bis um 1830 ein Galgen stand, und die Viertelspitze an der alten Würzburger Straße, wo ein Viertel der Gevierteilten zur Abschreckung gezeigt wurde. Von der Cent selbst ist im Stadtbild nichts mehr zu sehen.9

Die Laurentiuskapelle mit den drei Sühnekreuzen, die bei ihr stehen
Die Laurentiuskapelle mit den drei Sühnekreuzen, die bei ihr stehen.
Das Küferhammer-Kreuz: Auf dem Kreuz sind die Umrisse eines Küferhammers eingehauen, eine Inschrift gibt es nicht
Das Küferhammer-Kreuz: Auf dem Kreuz sind die Umrisse eines Küferhammers eingehauen, eine Inschrift gibt es nicht.

Hintergrund

Was ein Sühnekreuz ist und was die Zeichen bedeuten

Im alten Kreis Tauberbischofsheim stehen Steinkreuze dichter als fast überall sonst im Land: Bernhard Losch zählte 1968 rund 770 in Baden-Württemberg, und die Kreise Tauberbischofsheim und Crailsheim lagen mit mindestens je 55 weit vor allen anderen.10 Sein Inventar von 1981 kommt landesweit auf über 1000 erhaltene und rund 1500 einst nachweisbare Kreuze; der Main-Tauber-Kreis steht mit 109 erhaltenen an der Spitze.11

Die Forschung deutet sie überwiegend als mittelalterliche Sühnekreuze. Wer jemanden erschlagen hatte, musste in der Sühne mit der Familie des Toten meist auch ein Steinkreuz setzen lassen, als „“ für dessen Seelenheil. Nach dem Ablauf der Sühne blieb das Kreuz als Erinnerungszeichen stehen, und später stellten die Angehörigen selbst Kreuze für Menschen auf, die plötzlich ums Leben gekommen waren. Mehr als die Hälfte der Kreuze trägt weder Inschrift noch Jahreszahl; Inschriften gibt es erst ab dem 15. Jahrhundert, die meisten stammen aus dem 17. und 18. Jahrhundert. Rund 30 nennen den Anlass, immer einen tödlichen Ausgang: Mord, Totschlag, einen Unfall.12

Rund 300 Kreuze tragen ein Zeichen, am häufigsten die Pflugschar (90 Belege), und vier Fünftel aller Zeichen deutet Losch als Handwerks-, Berufs- oder Standeszeichen. Die Volkssage macht daraus lieber das Mordwerkzeug. Für das Pflug-Kreuz und das Küferhammer-Kreuz bei der Laurentiuskapelle heißt das: Ein Bauer und ein Küfer sind wahrscheinlicher als eine Tatwaffe, sicher ist es nicht, denn beide Kreuze tragen keine Inschrift. Der Name „Mordkreuz“ ist eine Volksbezeichnung, kein Befund.13

Alle Kreuze der mit Lage, Beschreibung und Überlieferung nach Losch 1981 stehen auf der Sonderseite Bildstöcke und Kleindenkmale.

Die Zent um 1600: Wer gehörte wohin?
GruppeOrte
Hatten je einen SchöffenHochhausen, Werbach, Großrinderfeld, Gerchsheim, Königheim, Böttigheim, Impfingen
Gehörten ohne Schöffen dazuWerbachhausen, Brunntal, Oberaltertheim, Buch am Ahorn, Dienstadt, Brehmen, Röhrensee, Meisenbach, Poppenhausen
1585 an die Zent LaudaKist, Gerlachsheim, Kützbrunn und weitere Orte
1592 an die Zent GrünsfeldGissigheim, Dittwar, Dittigheim, Distelhausen und weitere Dörfer
Bei Mainz nach 1592 (zusammen 1118 Mannschaften)Gerchsheim, Impfingen, Werbach, Dienstadt, Königheim, Hochhausen, Großrinderfeld und andere

Nach Gehrig/Müller 1997; Vertrag von 1585 (Würzburg, Mainz) und Vergleich von 1592 (Leuchtenberg, Mainz). Die Schöffenliste stammt vom Ende des Zentgerichtsbuchs (um 1596 bis 1630).

3 · Das ZentgerichtsbuchEin Alltag in 900 Seiten

Für die Jahre 1596 bis 1635 ist das Protokollbuch des Zentgerichts erhalten, rund 900 Seiten im Stadtarchiv, stark beschädigt und vergilbt. Es handelt, wie Gehrig und Müller schreiben, überwiegend nicht von Mord und Totschlag, sondern von einem „bunten Gemisch von ernsten Rechtsverletzungen, kuriosen Vorfällen, bösartigen Intrigen und teilweise aberwitzigen Beschuldigungen“. In vielen Fällen wurde die Rüge (Anzeige) zwar angenommen, die Entscheidung ist aber nicht ersichtlich, weil das Verfahren vertagt wurde. Als Mindeststrafe war fast immer die Zentbuße fällig; für Körperverletzungen gab es einen festen Strafenkatalog, sechs etwa für einen verletzten Finger. Die Handschrift wurde für diese Darstellung nicht neu ausgewertet; die folgenden Fälle sind der Auswertung bei Gehrig und Müller entnommen.14

Man sieht in diesen Seiten ein Landleben mit rauem Ton. 1599 warf Wendel Schmied aus Impfingen dem Velten Zapf aus Rinderfeld ein Glas ins Gesicht, dass das Blut lief; Zapf schlug ihn zweimal mit dem Beil, ohne dass es blutete; beide zahlten die Buße. 1601 hatte Hans Lipp im Wirtshaus zu Impfingen Karten gespielt und seinem Mitspieler, der „zwen König“ gehabt hatte, wegen Betrugs „etliche Maulstrich“ gegeben; das Gericht beschloss, zuerst den Schulmeister zu hören. 1604 klagte der Förster von Kist, ein Knecht des Gerchsheimer Wirts habe ihn blutig gekurzweilt; das Gericht erkannte „vor kein Rug, da im Scherz geschehen“. 1612 nahm Hans Dörr in Gerchsheim einem anderen eine Pflugsech weg und verkaufte sie in Oberaltertheim für drei Batzen; da der Pflug als unentbehrliches Arbeitsgerät besonders geschützt war, wurde der „hochsträfliche Diebstahl“ an das Oberamt übergeben. 1616 wurde einem Mann aus Dienstadt ein Stück Ohr abgebissen; er verlangte 60 Gulden „für Schmerzen und Spott“, was er bekam, steht nicht da.15

Auch die Geistlichkeit tritt auf, weniger erbaulich als erwartet: 1617 schlug der Pfarrer von Brunntal den Strohschneider Stoffel mit der flachen Hand, dass die Nase blutete, und stieß ihm, als der nicht Ruhe gab, eine Bank gegen die Brust; 1619 packte der Pfarrer von Werbachhausen im Wirtshaus den Leonhard Kutroff am Bart, rupfte ihn halb aus und schlug ihn mit einem knorrigen Stecken, worauf Kutroff „mordio“ schrie. Im selben Jahr focht in Gerchsheim ein Geselle über den Tisch mit der Waffe gegen den Pfarrherrn, der ihm eine Kanne an den Kopf warf. 1620 verhandelte das Gericht einen Streit aus Hochhausen, bei dem ein Mann den Spitalmeister mit „hungriger Spitalmeister und Bettelhund“ beschimpft hatte und der Dechant die Waffe des Wütenden versteckte; die Sache ging „zur Decision“ an die hohe Obrigkeit.16

Wer sich vor Gericht danebenbenahm, erlebte kurzen Prozess. Paul Kappler erschien 1620 „mit bewehrter Hand“ und wurde in die Turmstrafe gewiesen; Benedikt Kneuker aus Wenkheim, der „abermals nit erschienen“ war, sollte verhaftet werden, sobald er das Amt wieder betrat; Velten Bayer aus Kenniken kam 1622 „ohnbescheiden und ganz trunken“ und wurde ins Gefängnis verwiesen. Manches wurde gar nicht als Rüge angenommen, etwa der Vorwurf gegen den Hochhäuser Schulmeister, er habe morgens oft lange Stickel zum Tor hereingetragen; das war Feldfrevel und gehörte vor das Ortsgericht. Und als der Strohschneider Stoffel Burkard 1621 in Impfingen von seinem Pferd herab rief, die Impfinger seien „lauter eitel Dieb“, und zum Tor hinausritt, verlangten die Impfinger feierlichen Widerruf; der Beklagte aber war „nach Maintz verreist“ und blieb „für dießmal ungestraft“. Judenfeindliche Schmähungen kamen vor: 1601 zahlte Velten Hofmann Buße, weil er „Scheltworte gegen den Jud Mosche von Werbachhausen“ ausgestoßen hatte.17

In Pest- und Kriegszeiten fiel das Gericht aus oder wich aus: Am 20. Oktober 1597 wurde es „zu Werpach gehalten wegen eingerissener Infection zu Bischofsheim“; zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges verlegte man es auf den 15. Oktober und begnügte sich damit, wenn nur die Hälfte der Zentuntertanen erschien. Vom 14. Juli 1625 bis zum zweiten Sonntag nach Ostern 1626 unterblieben alle Gerichte „wegen Verhinderung und erheblicher Ursachen, sonderlich wegen eingerissener Infection“ ().18

4 · Das peinliche VerfahrenWie ein Hexenprozess ablief

Bevor es um die Hexenverfolgung selbst geht, muss man das Verfahren kennen, in dem sie stattfand. Die „peinliche“ Strafjustiz (von „Pein“, Strafe und Schmerz) beruhte seit 1532 auf der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., der Carolina. Sie wollte Willkür eindämmen: Ein Verdacht allein sollte nicht genügen; es brauchte „Indizien“, die ein Gericht prüfen musste, und die war nur bei hinreichendem Verdacht zugelassen und sollte nicht suggestiv fragen. In der Praxis wurden diese Schutzvorschriften vielerorts ausgehöhlt, bei Hexereivorwürfen ganz besonders: Was als „Indiz“ galt, war oft nichts als Gerede, Nachbarschaftsstreit oder die Aussage einer anderen Gefolterten.

Typisch verlief ein Prozess so: Eine Anzeige oder ein Gerücht, die Verhaftung, das Verhör mit Zeugen, dann, bei genügendem Verdacht, die Folter in Stufen, die ein Geständnis erzwingen sollte. Das Geständnis musste außerhalb der Folterkammer bestätigt werden; wer widerrief, wurde erneut gefoltert. Zuletzt kam das Urteil, bei Hexerei meist der Feuertod, bei „Gnade“ die Enthauptung vor dem Verbrennen. Entscheidend war die Dynamik: Unter der Folter wurden die Gequälten aufgefordert, Mitwissende zu nennen („besagen“), und diese Namen lieferten den Verdacht für den nächsten Prozess. So wuchsen aus einzelnen Fällen Ketten, die ganze Dörfer ergreifen konnten.19

Wer entschied in der Bischofsheimer Zent? Das ist gerade unklar. Gehrig und Müller halten es für gleichgültig, „ob dabei das Zentgericht oder eine Hexenkommission unter Vorsitz des Amtmanns das Verfahren leitete – für die armen Opfer war das unerheblich“. Sicher ist, dass sich die Gemeinden an den Kosten beteiligen mussten: Der Wirt, der die versammelte Zentmannschaft bei der Hinrichtung verköstigte, wurde von den Orten der Zent bezahlt.20

5 · Die HexenverfolgungEin Phänomen und seine Zahlen

Das, was wir „“ nennen, begann um 1450 und erreichte zwischen 1560 und 1630 ihren Höhepunkt. Nach heutigem Forschungsstand wurden im Heiligen Römischen Reich etwa 25 000 Menschen als Hexen hingerichtet, ungefähr drei Viertel davon Frauen, aber auch Männer und Kinder. Dahinter stand ein Glaube, den die Menschen teilten: dass Schadenszauber möglich ist und dass der Teufel Verbündete unter den Menschen findet. Er wurde durch die verstärkt: Missernten, Hagel, Viehseuchen und Seuchen suchten Erklärungen, und die Beschuldigung traf meist Frauen am Rand der Gemeinschaft. Die typischen Vorwürfe waren immer dieselben: Zauberei, Hexentanz an geheimen Plätzen, Wettermachen (besonders Hochwasser und Spätfröste), Verderben der Ernte, Pakt und Buhlschaft mit dem Teufel, Hostienschändung, Schadenszauber an Mensch und Vieh. Gerade im Weinland waren Frost und Hagel eine Existenzfrage.

Juristisch öffnete das Verfahren den Weg. Die Carolina ließ unter bestimmten Bedingungen die Folter zu; war sie einmal angewandt, genügte oft das Geständnis, das sie erbrachte, und die Opfer wurden gezwungen, andere zu nennen. In Würzburg und Bamberg kam es zu Massenverbrennungen; im Erzstift Mainz sind Verfolgungen seit 1593 belegt, Adam von Bicken ließ sie ab 1601 verschärfen.21

Vergleich

Die Nachbarn

Bischofsheim lag im Dreieck von Mainzer, Würzburger und Leuchtenberger Gebiet; alle drei verfolgten. In der benachbarten Zent Königshofen, die der Bischofsheimer Zent angeschlossen war, wurden Menschen „justificiert“; nach Gehrig/Müller lassen die „schlimmen Vorgänge“ dort Rückschlüsse auf die Praxis in der Amtsstadt zu. In Lauda (Würzburg) wurde 1603 die Ofenmacherin verbrannt (siehe unten); in Grünsfeld (Leuchtenberg) wurde 1618 nach einer Äußerung im Zentgerichtsbuch die Schwester eines Poppenhäuser Schultheißen verbrannt. Berberich nennt für das Bamberg mindestens 285 Hinrichtungen und für Wertheim ein Urteil vom 23. Juli 1630 mit rund 80 Verbrennungen; die Zahlen übernimmt er aus älterer Literatur, im Einzelnen sind sie nicht überprüft. Wichtig ist das Muster: Hexenjagd war im mittleren Taubergebiet kein Randphänomen, sondern ein Gemeinschaftswerk benachbarter Obrigkeiten, die ihre Verhörergebnisse sogar austauschten (siehe unten).22

6 · In der ZentVerleumdung als Regel?

Wie sah es in der Bischofsheimer Zent aus? Die Quellen ergeben ein gemischtes Bild. Das Zentgericht wertete Hexenbeschuldigungen, so Gehrig und Müller auf Grundlage des Protokollbuchs, meist als Verleumdung und bestrafte die Ankläger. Damit hob es sich von den Nachbarn ab. Sie schreiben von einem breiten Raum, den Zaubereivorwürfe im Protokollbuch einnehmen. Einige Fälle:

1597 erzählte Wendel Schmied aus Impfingen, die Margaretha Lupf sei eine Zauberin und habe „bey Verderbung des Weins“ mitgewirkt. Sie verlangte öffentlichen Widerruf; nach Anhörung der Zeugen wurde die Sache nicht weiter verfolgt, beide Seiten trugen ihre Kosten selbst. Im selben Jahr nannte Caspar Fiederlein aus Impfingen seine eigene Frau eine Zauberin, „also brennens, henckens, verrenkens wohl würdig“. Das Gericht gab nicht ihr, sondern ihm auf, „seine Hausfrau vermög seinen Ehepflichten ehrlicher haben und sich künftiglich gegen sie bescheidenlicher erzeigen“, und er musste fünf Gulden zahlen, weil er das Gericht aufgehalten hatte. Ein Hochhäuser, der in einem Wenkheimer Wirtshaus eine Frau „Unholdin“ genannt hatte, wurde ebenso bestraft wie die Frau, die sich „sehr energisch“ wehrte: Beide seien „vorlaut und frech“ gewesen. 1600 beschimpften sich in Impfingen zwei Frauen als „Hühnerfresserin“ und „Erzzauberin“; beide zahlten Buße.23

Es gab auch ernstere Fälle. Der Frau des Lorenz Glock aus Hochhausen wurde 1602 von einem Verwandten Zauberei vorgeworfen – „aber nit erwiesen. Sie ist torquiert worden, aber nichts gefunden“; der Verwandte musste 39 Gulden zahlen. Als sie gestorben war, sagte Fiederlein: „Gott sei gelobt, dass die Frau des Lorenz Glock gestorben, sonst hett sie sich auch verbrennen lassen müssen.“ In Großrinderfeld wurde 1604 die Frau des Michel Fautt als Milchdiebin beschimpft, wohl weil eine Kuh keine Milch mehr gab; das Gerede wurde mit der höchsten Zentbuße bestraft. 1612 sollte eine Impfingerin eine fremde Kuh unsichtbar gemolken haben; ihr Schwager forderte sie vor den Scharfrichter; der Fall wurde an das Oberamt verwiesen. 1617 bezeichnete in Großrinderfeld Andres Veit vier Frauen als Zauberinnen; blieben die Untersuchungen ohne Ergebnis, wolle er sich selbst verbrennen lassen. Als sie ergebnislos blieben, erklärte er sich dazu bereit; „wegen der Wichtigkeit“ ging die Sache an den Amtmann. 1618 wurde in Königheim dem Hans Achtelstätter vorgeworfen, er und sein Weib hätten es mit dem Teufel; noch 1627 musste er sich gegen den Vorwurf wehren, der „oberste Zauberer, der Zahlmeister der Zauberer“ zu sein. 1626 saß eine Magd aus Eiersheim, die in Impfingen diente, als angebliche Zauberin elf Wochen im Gefängnis, bis sie auf Befehl der Behörden freikam; sie verlangte 1000 Gulden Buße und Wiederherstellung ihrer Ehre, die beiden Hauptverleumder sollten bis zur Kautionsleistung festgesetzt werden. Ein Urteil ist nicht überliefert. Ein Wirt aus Oberwittighausen hatte 1618 dem Poppenhäuser Schultheiß zugerufen: „Man hat deine Schwester in Grünsfeld verbrannt. Wenn man dich in unserer Cent hätte, wäre es dir auch also ergangen.“ Er wurde wegen Verleumdung zu zwei Zentbußen verurteilt.24

Das Bild, das sich aus den Fällen ergibt, ist das einer Gesellschaft, in der der Vorwurf der Hexerei als Waffe im Alltag verfügbar war – gegen Nachbarinnen, Schwiegertöchter, Mägde, und in der ein Gericht diese Waffe wieder abstumpfen konnte. Gehrig und Müller bremsen aber selbst allzu günstige Schlüsse: Die bisherigen Auszüge „vermitteln möglicherweise ein zu günstiges Bild“. Dass Ankläger bestraft wurden, sei „wohl doch eher die Ausnahme als die Regel“ gewesen, und es sei „nicht auszuschließen, dass auch in Bischofsheim Frauen als Hexen beschuldigt und nach durch Folter erzwungenen Geständnissen verbrannt wurden“.25

7 · HingerichtetWas dennoch geschah

1597: Wendel Schmids Frau und die Engelhardin. Das Jahr 1597 ist das am besten dokumentierte. Wir erfahren davon aus einem Streit um Kosten: Die Orte Brehmen und Buch am Ahorn wollten ihren Anteil an der Verköstigung der Zentmannschaft bei der Hinrichtung zweier Frauen nicht zahlen. Die alten Leute beider Dörfer bezeugten, seit achtzig Jahren hätten sie zur Hinrichtung von Hexen nie etwas zahlen müssen; bei den „Zentfällen“ stehe nichts von Zauberei. Zauberei als Zentfall war in der Zent also eine Neuerung. Der Junker Georg Sigmund von Rosenberg, Ortsherr von Brehmen, stützte die Weigerung.26

Der Bischofsheimer Zentgraf Sebastian Schraudt antwortete: Wendel Schmids Hausfrau sei zwar „wegen angeblicher Zauberei eingezogen“ worden, habe aber unter großer Tortur „kein einziges Wort bekannt“, nur dass sie ihrem Vater 100 Gulden aus einer in die Mauer gestellten Büchse sowie Korn und Erbsen gestohlen habe; als Diebin sei sie mit dem Schwert gerichtet worden. Die andere, die „Engelhardin von Impfingen“, „Gespielin der zuerst verbrannten Eva Blockin“, habe ebenfalls nichts bekannt, aber schwören müssen, nie wieder ins Erzstift Mainz zu kommen; sie sei dann doch in Werbachhausen bei ihrer Schwester aufgetaucht, zurückgebracht und als Urfehdebrecherin mit Feuer hingerichtet worden. Auch Brehmen und Buch müssten zahlen, damit der Wirt nach drei Vierteljahren sein Geld bekomme.27

Das heißt: Die beiden Frauen, die 1597 starben, waren im Zusammenhang mit Zauberei verhaftet worden; verurteilt wurde die eine als Diebin, die andere als Rückfällige. Eva Blockin, die „zuerst verbrannt“ worden war, wird nur als Vorgängerin erwähnt – wann und mit welcher Begründung, sagt der Bericht nicht. Man kann also nicht einfach sagen, die beiden seien „aus anderen Gründen“ hingerichtet worden: Der Hexereiverdacht war der Anlass; was man ihnen am Ende zur Last legte, war ein anderes Delikt.

1603: Die Ofenmacherin von Lauda und ihre Aussage. Im Jahr 1603 sagte die „Ofenmacherin von Lauda“ (53 Jahre alt, nach zehn Wochen Haft und Folter, einem Widerruf und erneuter Folter schließlich verbrannt) unter dem Druck des Verhörs, sie kenne „zwei bereits verbrannte Weiber aus Tauberbischofsheim“ als Teilnehmerinnen der Hexentänze. Berberich schildert den Fall nach einer Veröffentlichung von 1834; er nennt als Hexentanzplätze der Gegend die Lange Weide, den Geisberg und die Galgensteige.28

1605: Königshofen. Am 3. Juli 1605 schrieb der Mainzer Erzbischof an seinen Bischofsheimer Amtmann: „Das Eigentum der von Beckstein zu Königshoffen justificirten zauberischen Manns- und Weibspersonen ist dem Fiskus verfallen und soll zu unser Cammer eingeliefert werden.“ Das Gütlein des Michael Becker sei „aufs höchst möglich“ zu verkaufen und der Erlös an die Kammer einzuschicken. Noch 1617 überwies der Bischofsheimer Amtskeller 150 Gulden „inname Hexengeld“ nach Aschaffenburg; ob dieses Geld von Hingerichteten aus Bischofsheim oder wieder aus Königshofen stammte, ist nicht ersichtlich. Im Staatsarchiv Würzburg liegt außerdem ein Bericht über die finanzielle Abwicklung einer Hexenverbrennung im .29

Der Amtmann. Eine unrühmliche Rolle spielte nach Gehrig/Müller der Amtmann Antonius von der Gablenz (1588 bis 1603). Der Würzburger hatte ihn gebeten, mitzuteilen, wenn bei den Verhören gefolterte angebliche Hexen auch Frauen aus Lauda, Marbach oder Gerlachsheim, also aus würzburgischen Orten, als Teilnehmerinnen am Hexentanz nannten. Gablenz tat dies mehrmals; umgekehrt kamen Meldungen aus Lauda nach Bischofsheim. „Trotz aller sonstigen Rivalitäten wurde diese Art von Amtshilfe zwischen den kurmainzischen und würzburgischen Hexenjägern gerne geleistet.“30

Der Hexenturm. Ein Turm in der Spitalgasse, 1578 als „neuer Turm“ genannt, am Ende der späteren Klostergasse, wo sie den Stadtgraben schneidet, hieß später „Hexenturm“; er war rundum geschlossen. Nach Gehrig/Müller waren dort „zweifellos Personen eingesperrt, die wegen Hexerei angeklagt waren“. Die Sage hat ihn zu einem Ort des Schauders gemacht: Hugo Pahl erzählt in den „Bischemer Bösi Buwe“ von einem jungen Mädchen, das 1603 in den Hexenturm gebracht und öffentlich verbrannt worden sei; Jürgen Wohlfarth, der die Sage überliefert, merkt an, dass in den Stadtakten für 1603 kein Hexenprozess zu finden ist.31

Quellenkritik

Wie sicher ist das alles?

Sicher: Der Hexenturm existierte (belegt 1578 als „neuer Turm“, später als Gefängnis noch im 18. Jahrhundert); 1597 wurden in der Zent zwei Frauen hingerichtet, die im Hexereiverdacht festgenommen worden waren (Wendel Schmids Frau, die Engelhardin); zuvor war schon Eva Blockin verbrannt worden; Hexenbeschuldigungen wurden im Zentgerichtsbuch überwiegend als Verleumdung behandelt; 1605 und 1617 flossen „Hexengelder“ aus Zent und Amt in die Mainzer Kasse.

Nicht belegt: Eine Hexenverbrennung 1603 in der Stadt selbst. Sie stützt sich auf Pahl, dessen Buch eine Sage nacherzählt, und auf die Aussage der Laudaer Ofenmacherin, die unter Folter erpresst wurde. Gehrig/Müller finden keinen Prozess aus diesem Jahr, räumen aber ein, dass die Akten lückenhaft sind. Der Text hält eine Verbrennung um 1603 für möglich, aber nicht für bewiesen.

Aussage unter Folter: Die Nennung „zweier verbrannter Weiber aus Tauberbischofsheim“ stammt aus dem Verhör einer Gefolterten in Lauda 1603. Solche Aussagen waren erzwungen; sie belegen, was man hören wollte, nicht, was geschah. Allerdings passt sie zeitlich zu den 1597 belegten Hinrichtungen.

Zu bedenken: Berberich (1895) deutet die Hexenprozesse konfessionell-apologetisch – er will zeigen, dass die katholische Kirche weniger schuldig war als die ; das färbt die Darstellung. Gehrig/Müller stützen sich auf das Zentgerichtsbuch: Prozesse, die der Amtmann nach 1527 an sich zog, sind wegen seines fehlenden Protokollbuchs nicht erfasst. Dass das Zentgericht Ankläger bestrafte, schließt nicht aus, dass andernorts verbrannt wurde. Eine Hinrichtungsliste für Bischofsheim selbst gibt es nicht.

8 · Ein Ende ohne EndeDas Verbot und seine Folgen

Das Ende der Hexenverfolgung kam nicht auf einmal. Erzbischof Johann Philipp von Schönborn (1647 bis 1673) soll, so Gehrig und Müller, als erster deutscher Fürst die Hexenprozesse verboten haben; schon 1642, als er Fürstbischof von Würzburg wurde, hatte er sie dort offiziell abgeschafft, „wahrscheinlich unter dem Einfluss des Jesuiten Friedrich von Spee“, der 1631 in seiner Cautio criminalis den Hexenwahn als einer der ersten entschieden bekämpft hatte. Später kam die Aufklärung, die den Glauben an die Hexerei auch unter Juristen untergrub; die letzten Hinrichtungen im Reich fallen ins 18. Jahrhundert. Für Bischofsheim gilt, dass im ganzen 18. Jahrhundert keine Hinrichtung überliefert ist.32

Der Hexenturm blieb. Er diente als Gefängnis: 1770 hatte Georg Werrle aus Buch am Ahorn auf dem Königshöfer Markt einem schwäbischen Kaufmann den Geldbeutel gestohlen und in Bischofsheim Töpfe entwendet. Diebstahl an Markttagen war mit schwerer Strafe bedroht, das Gericht an solchen Tagen Sache des Bischofsheimer Amtmanns. Der verurteilte ihn am 13. November 1773 zu lebenslanger Schanzarbeit; Werrle floh, wurde wieder gefasst und im Hexenturm eingesperrt. Am 11. März 1775 brach er das Schloss an seinen Füßen auf und entkam abermals, bat dann aber das Zentgericht, zu Frau und Kindern zurückkehren zu dürfen und sein Haus wiederzubekommen; er wollte die 50 Gulden zahlen, die ihm der Mainzer Hofrat zur Begnadigung abverlangte. Weiteres ist nicht überliefert.33

Zwei Hinrichtungen verzeichnet das Totenbuch der , das 1702 beginnt, für das 19. Jahrhundert, und es waren die letzten, die Bischofsheim erlebte. Am 18. Mai 1815 hatte der Metzger und Kronenwirt Georg Fridsen seine zweite Frau Margareta, geborene Krug aus Gissigheim, in den Hochhäuser Wiesen am Wehr gegen Impfingen mit vierzehn Messerstichen misshandelt und ertränkt. Das Todesurteil fällte man in Karlsruhe; vollstreckt wurde es am 12. Januar 1816 auf einem eigens errichteten „in der Höhe der Wolfstalwüstung“ durch den Uissigheimer Scharfrichter Schönbein; der Kopf wurde zwölf Stunden auf einen Schandpfahl gesteckt. Stadtpfarrer und Kaplan leisteten dem Verurteilten Beistand; das Totenbuch vermerkt „dessen schöne Bekehrung zu Gott“. Die zweite fand am 10. November 1820 auf dem Sprait statt: In Königheim hatte der Soldat Andreas Geier am 22. Januar 1818 auf Anstiften von dessen Ehefrau und mit Hilfe der Magd Anna Maria Hilbert aus Dittwar den unteren Müller Stephan Trabold ermordet; das Oberhofgericht in Mannheim verurteilte alle drei zum Tod durch Enthaupten. Die Verordnung für den Tag (im Stadtarchiv als Akte A 3291 erhalten) ist ein detaillierter Aufmarschplan für Amtspersonen, Bürger und die wehrfähigen Männer der Zentorte: Die Blutbühne wurde von Bewaffneten umstellt, die fast leere Stadt gegen Plünderer bewacht, das Publikum durfte den Platz vor der Hinrichtung nicht verlassen. Trotzdem gingen viele Bürger vorzeitig, so grausam war, was sie sahen. Eine Moritat mit 42 Strophen hat das „gesellschaftliche Ereignis“ im sonst ruhigen Hinterland festgehalten.34

Hintergrund

Spee: Ein Buch, das zuerst ohne Namen erschien

Die Cautio criminalis des Jesuiten Friedrich Spee kam 1631 in Rinteln heraus, ohne den Namen des Verfassers und ohne dessen Erlaubnis. Erst die zweite Auflage von 1632 nannte ihn. Spee forderte nicht, die Prozesse sofort abzuschaffen. Er schilderte die Missstände mit schneidender Schärfe, vor allem die Folter, und verlangte Reformen, etwa ein Reichsgesetz und die Haftung der Richter für Schäden.35

Die Verbindung zu Schönborn ist weniger gesichert, als sie klingt. Dass Spee lange als Beichtvater von Verurteilten in Würzburg gewirkt habe, geht auf Leibniz zurück, der 1697 in einem Brief berichtet, was ihm Johann Philipp von Schönborn erzählte: Er habe Spee in seiner Jugend in Würzburg gekannt, und dessen frühes graues Haar stamme von den Hexen, die er zum Scheiterhaufen begleitet habe. Ein urkundlicher Beleg dafür fehlt. Dass Spee den späteren Erzbischof prägte, ist deshalb plausibel, aber an eine spät aufgeschriebene Anekdote gebunden. Auch den Wortlaut eines förmlichen Verbots der Hexenprozesse durch Schönborn haben wir nicht gesehen; die Forschung beschreibt eher eine Politik, die sich von der seiner Vorgänger deutlich unterschied.

Einordnung

Warum Bischofsheim anders war – vielleicht

Die Beobachtung, dass das Bischofsheimer Gericht Hexenbeschuldigungen oft zurückwies, ist bemerkenswert, aber sie erklärt sich nicht von selbst. Denkbar ist, dass ein städtisch geprägtes Gericht mit Schultheiß und Stadtschreiber weniger anfällig war als dörfliche Gerichte; denkbar ist, dass die Zentschöffen aus den Dörfern, die selbst von Anschuldigungen betroffen sein konnten, ein Interesse an Zurückhaltung hatten; denkbar ist auch, dass ein Amtmann wie Gablenz die Dinge an sich zog – und dass das Zentgericht nur den Ausschnitt sieht, den er übrig ließ. Dass die Dörfer 1597 sagten, früher habe Zauberei nie zu den Zentfällen gehört, deutet an, dass die Verfolgung von außen kam, durch Obrigkeit und Amtmann, und nicht aus der Zent selbst.

Gehrig/Müller selbst warnen davor, aus dem Zentgerichtsbuch einen Sonderfall zu machen. Wer es klären will, müsste das Protokollbuch Seite für Seite lesen und mit den Würzburger und Mainzer Prozessakten vergleichen. Diese Aufgabe hat noch niemand geleistet.

Das nächste Kapitel führt in die Zeit nach 1600, als ein Amtmann aus Dürmstein die Stadt regierte und der Krieg näher rückte.